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Unterschiede bei privat Behandlungen.

 

- Bei "medizinisch indizierten" (hier von einem Arzt oder Heilpraktiker)  Leistungen i.S. des § 3 PodG handelt es sich um Heilbehandlungen, während "selbstindizierte Behandlungen" (hier von dem Podologe) keine Heilbehandlungen sind.

- Will der Patient erreichen, dass eine Leistung umsatzsteuerfrei an ihn erbracht werden kann, muss er jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Grenzbereich medizinische Feststellungen  von dazu befähigtem medizinischem Fachpersonal (Hausarzt, Hautarzt, Orthopäde, Heilpraktiker) beibringen. Ob dies für den Patienten mit Kosten und Mühen verbunden ist, ist insoweit unerheblich.

- Die zur Einstufung als Heilbehandlung erforderlichen medizinischen Feststellungen können Podologennach dem Berufsbild des § 3 PodG nicht selbst treffen; denn sie sind aufgrund ihrer Ausbildung nicht dazu befähigt, die Vorerkrankungen, an denen die Patienten leiden sollen (z.B. Durchblutungsstörungen, eine laufende Chemotherapie oder Cortisonbehandlung, die Einnahme von Marcumar oder Immunsuppresiva oder eine "Bluterkrankheit"), zu diagnostizieren.

- Hingegen sind medizinisch indizierte podologische Behandlungen Heilbehandlungen; denn sie erfolgen unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung. Beides setzt medizinische Feststellungen von dazu befähigtem Fachpersonal voraus.

- Allerdings kann als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen der Podologen nicht nur, wie das FA meint, eine ärztliche Verordnung in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen.

- Eine vorherige ärztliche Verordnung einer fußpflegerischen Leistung in Form eines Kassen- oder Privatrezepts ist zwar ein tauglicher und für den Podologen äußerst sinnvoller Nachweis des therapeutischen Zwecks seiner Leistung; denn das Vorliegen oder Fehlen einer vorherigen ärztlichen Verordnung gewährt dem Podologen Rechtssicherheit, indem es ihm ermöglicht, seine umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen zu erkennen, bevor er mit dem Patienten das Geschäft abschließt, und zu diesem Zeitpunkt zu wissen, ob er die Umsatzsteuer in den Preis seiner Leistung einbeziehen muss oder nicht (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 6.9.2012 C-273/11 - Mecsek-Gabona -, HFR 2012, 1121, UR 2012, 796, Rz 39, 41, m.w.N.).

Indes schreibt - entgegen der Auffassung des FA - weder das nationale Recht noch das Unionsrecht einem Unternehmer mit beruflichem Befähigungsnachweis zwingend vor, wie er den Nachweis des therapeutischen Zwecks der von ihm erbrachten Leistung zu führen hat. Liegen die materiellen Voraussetzungen einer Norm (hier: der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG) zweifelsfrei vor, darf deren Anwendung grundsätzlich nicht allein aufgrund fehlender formeller Nachweise (hier: eines Kassen- oder Privatrezepts) versagt werden (vgl. allgemein zu Steuerbefreiungen EuGH-Urteile vom 27.9.2007 C-146/05 - Collée -, Slg. 2007, I-7861, BStBl II 2009, 78, Rz 31; vom 27.9.2012 C-587/10 - VSTR -, HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 46; zum Vorsteuerabzug s. EuGH-Urteile vom 8.5.2008 C-95/07 und C-96/07 - Ecotrade -, Slg. 2008, I-3457, UR 2008, 512, Rz 63; vom 21.10.2010 C-385/09 - Nidera Handelscompagnie -, Slg. 2010, I-10385, UR 2011, 27, Rz 51 ff.; vom 1.3.2012 C-280/10 - Polski Trawertyn -, HFR 2012, 461, UR 2012, 366, Rz 43; vom 6.2.2014 C-424/12 - Fatorie -, HFR 2014, 383, Mehrwertsteuerrecht 2014, 125, Rz 34 ff.).

-  Soweit die Mitgliedstaaten gemäß Art. 131 der MwStSystRL Bedingungen zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festlegen dürfen, ist dies zwar grundsätzlich zu berücksichtigen (EuGH-Urteil - PFC Clinic - in HFR 2013, 458, UR 2013, 335, Rz 38); jedoch dürfen sich solche Maßnahmen nicht auf die Definition des Inhalts der vorgesehenen Befreiungen erstrecken (vgl. EuGH-Urteile vom 19.1.1982 8/81 - Becker -, Slg. 1982, 53, UR 1982, 70, Rz 32; vom 14.12.2006 C-401/05 - VDP Dental Laboratory -, Slg. 2006, I-12121, UR 2007, 104, Rz 26; vom 15.11.2012 C-174/11 - Zimmermann -, HFR 2013, 84, UR 2013, 35, Rz 39).

-  Dem kann das FA nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ein Podologe mit Leistungen, die nicht auf einer ärztlichen Verordnung in Form eines Kassen- oder Privatrezepts beruhen, außerhalb seines Berufsbilds tätig sei, das der Mitgliedstaat definieren dürfe; denn das nationale Berufsrecht der Podologen enthält die vom FA gesehene Begrenzung des Berufsbilds nicht. Für medizinisch indizierte Leistungen, zu denen Podologen ebenfalls befähigt sind, lässt § 3 Alt. 3 PodG eine ärztliche Veranlassung genügen und verlangt keine ärztliche Verordnung in Form eines Privat- oder Kassenrezepts, die das FA als einzig mögliche Nachweise gelten lassen will.

-  Unter den genannten Voraussetzungen können Podologen deshalb den Nachweis des therapeutischen Zwecks einer Leistung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO mit allen zulässigen Beweismitteln, die diesbezüglich eine vergleichbare Aussagekraft wie eine ärztliche Verordnung haben, führen, müssen dabei aber gewärtigen, dass es zu diesem Nachweis medizinischer Feststellungen am Patienten durch medizinisch dazu befähigtes Fachpersonal bedarf.

 

-  Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG § 3 PodG und damit den Umstand nicht beachtet hat, dass fußpflegerische Leistungen durch Podologen auch anderen als therapeutischen Zwecken dienen können und deshalb in jedem Einzelfall entsprechende medizinische Feststellungen von dazu befähigtem Fachpersonal zu treffen sind.

 

-  Die Sache ist insoweit nicht spruchreif.

 

a) Die Klägerin hat zwar bereits vor Erlass der angefochtenen Bescheide vorgetragen, dass in der Patientenkartei das Krankheitsbild, die Grundbeschwerden und die jeweilige Behandlung des Patienten dokumentiert seien, und im Klageverfahren zum Beweis dem FG die Vorlage der Patientenkartei angeboten, worauf das FA verzichtet hat. Allerdings reicht dies für eine Steuerbefreiung nicht aus, weil sich daraus nicht ergibt, wer das Krankheitsbild und die Grundbeschwerden diagnostiziert hat.

b) Soweit die Klägerin im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, das Krankheitsbild sei "aufgrund ärztlicher Diagnose" festgestellt und die Patienten verfügten über einen "vom Arzt ausgestellten Krankheitsausweis", der in Kopie in der jeweiligen Patientenkartei aufbewahrt werde, fehlen entsprechende tatsächliche Feststellungen des FG. Diesen Nachweis wird die Klägerin deshalb im zweiten Rechtsgang für jeden einzelnen Patienten zu erbringen haben.

c) Da von Podologen behandelte Zustände nicht zwingend chronisch sind, muss die Klägerin außerdem nachweisen, dass die medizinischen Feststellungen von dem dazu qualifizierten Fachpersonal in den medizinisch gebotenen zeitlichen Abständen erneuert wurden, damit ersichtlich ist, dass der ursprünglich vorhandene therapeutische Zweck trotz der mittlerweile erfolgten Behandlungen immer noch fortbestand.

d) Verbleibende Zweifel am therapeutischen Zweck (etwa deshalb, weil der therapeutische Zweck im Zeitpunkt der Behandlung im Nachhinein nicht mehr mit dem für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Grad an Gewissheit festgestellt werden kann) gehen zu Lasten der Klägerin, die insoweit in besonderem Maße darlegungspflichtig ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1643, Rz 17).

http://www.sis-verlag.de/archiv/umsatzsteuer/rechtsprechung/7500-bfh-umsatzsteuerbefreiung-fuer-medizinisch-indizierte-fusspflegerische-leistungen-durch-podologen-bfh-umsatzsteuerbefreiung-fuer-medizinisch-indizierte-fusspflegerische-leistungen-durch-podologen

 

FAZIT:

 

- Ihre Behandlungen in meiner Praxis ohne Rezept, sei der Privat- oder Kassenrezept, ohne Nachweis: wie Markomar Ausweis, oder andere Ärzte Briefe, ohne Verordnung unterliegen der Steuerpflicht.

Dadurch bin ich gezwungen, auf alle meine Leistungen, die nicht durch einen Attest oder Rezept belegt sind, die Umsatztsteurer für das Finanzamt zu erheben.

 

- Die Hausärzte werden wohl weiterhin um medizinische Fußpflege - Rezepte gebeten werden. Was für einen Arzt unproblematisch sei. Das siet auch die Bayrische Landesärztekammer und empfielt die Ausstellung eines Privatrezeptes.

 

- Ohne Verordnung agieren Podologen in einer medizinische Grauzone, weil ihnen die Ausübung der Heilkunde nur im Auftrag eines Arztes erlaubt ist. Nur mit einer Diagnose die von einen Arzt ausgestellt ist, seien Podologen auch beruflich auf der sicheren Seite.

 

- Wenn keine Erkrankung (Leiden) vorliegt und der Patient auch keiner Risikogruppe angehört, ist auch nicht von Heilbehandlung auszugehen.